Kreis Warendorf
Der Landrat – Kommunalaufsicht –
Waldenburger Straße 2
48231 Warendorf
Wadersloh, 9. Juli 2026
Kommunalaufsichtliche Beschwerde wegen Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit (§ 48 Abs. 2 GO NRW) sowie schwerer haushaltsrechtlicher und formaler Mängel durch die Gemeinde Wadersloh
Sehr geehrter Herr Landrat,
sehr geehrte Damen und Herren,
wir bitten Sie im Rahmen der Kommunalaufsicht um die rechtliche Überprüfung eines Beschlusses des Rats der Gemeinde Wadersloh vom 17.12.2024 (sowie des Hauptausschusses vom 04.12.2024). Gegenstand ist der Beschluss über ein „vorübergehendes Konzept zum Vorgehen im Falle von Hochwasserereignissen an der Glenne“ einschließlich der vertraglichen Vereinbarung zur Kostenverteilung der Deichunterhaltung mit der Stadt Lippstadt und dem Kreis Soest.
Dieser Beschluss wurde im nicht-öffentlichen Teil gefasst. Eine Rüge unsererseits wies der Bürgermeister zurück. Er begründet die Nicht-Öffentlichkeit pauschal mit § 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Rat der Gemeinde Wadersloh, wonach Beratungen zu Vertragsangelegenheiten zwingend nicht-öffentlich stattzufinden haben. Zudem behauptete er, die Öffentlichkeit und die Anlieger seien ausreichend informiert worden.
Wir halten dieses Vorgehen, die zugrundeliegende Praxis sowie das zustande gekommene Vertragswerk aus folgenden Gründen für rechtswidrig und dringend prüfenswert:
1. Unzulässiger pauschaler Ausschluss per Geschäftsordnung (unter Missachtung der OVG-Rechtsprechung): Eine kommunale Geschäftsordnung darf den gesetzlichen Grundsatz der Öffentlichkeit gemäß § 48 Abs. 2 GO NRW nicht für eine ganze Kategorie („Vertragsangelegenheiten“) pauschal aushebeln. Höherrangiges Landesrecht bricht hier Satzungsrecht.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat in ständiger Rechtsprechung (u.a. Az.: 15 A 2126/09) klar dargestellt, dass eine Angelegenheit nur dann nicht-öffentlich behandelt werden darf, wenn sie „ihrer Natur nach geheim zu halten ist“(z.B. zum Schutz privater Geschäftsgeheimnisse). Da hier rein öffentlich-rechtliche Verträge über eine öffentliche Aufgabe (Hochwasserschutz) geschlossen wurden, liegt kein gesetzlicher Ausnahmegrund vor.
2. Keine schutzwürdigen Interessen: Bei der Vereinbarung handelt es sich um eine rein interkommunale Kooperation zwischen drei öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Wadersloh, Lippstadt, Kreis Soest) zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (Hochwasserschutz). Es sind weder Betriebsgeheimnisse privater Dritter noch schutzwürdige personenbezogene Daten betroffen.
3. Faktische Intransparenz und verspätete Information: Die direkt betroffenen Glenne-Anlieger wurden erst mit erheblichem Verzug durch ein Schreiben vom 15.07.2025 – mithin sieben Monate nach dem geheimen Ratsbeschluss – informiert. Die breite Öffentlichkeit erhielt vorab keinerlei Informationen. Dieser immense zeitliche Abstand widerlegt das Argument, dass hier transparent im Sinne der Bürgerschaft agiert wurde. Im Gegenteil wurden vollendete Tatsachen im Verborgenen geschaffen.
4. Enorme Haushaltsrelevanz durch ungeprüfte Kostenübernahme (35 %):Laut Vertragstext übernimmt die Gemeinde Wadersloh 35 % der anfallenden laufenden Instandhaltungskosten (Stadt Lippstadt trägt 65 %). Dieser Schlüssel wurde ungeprüft aus dem alten Planfeststellungsverfahren für „Hochwasserschutz Glenne“ übernommen. Die Übertragung eines Investitionsschlüssels auf laufende Pflegekosten ist eine politische und finanzielle Grundsatzentscheidung von massiver Tragweite für den Haushalt. Es ist völlig unklar, ob hierzu überhaupt eine Wirtschaftlichkeitsprüfung stattgefunden hat. Dies hätte zwingend öffentlich debattiert werden müssen.
5. Schwere formale Widersprüche bei den Vertragsunterschriften: Aus den uns vorliegenden Unterschriften des Vertrages ergibt sich ein zeitlicher Ablauf, der verfahrenstechnisch nicht nachvollziehbar ist und die Rechtsgültigkeit des Dokuments infrage stellt:
o Während die Gemeinde Wadersloh am 13.03.2025 und die Stadt Lippstadt am 26.03.2025 unterzeichneten, ist beim Vertragspartner Kreis Soest handschriftlich das Datum 19.05.24 (eventuell lesbar auch als 26) eingesetzt worden. Der Monat Mai (05.) ist dabei deutlich zu erkennen.
o Da wir keine Handschriftenprüfer sind, können wir nicht beurteilen, wie diese Eintragung zustande kam.
o Fest steht jedoch die rechtliche Unlogik: Sollte das Datum 2024 korrekt sein, hätte der Kreis Soest den Vertrag bereits Monate vor den eigentlichen Ratsbeschlüssen der Kommunen (Dezember 2024) unterzeichnet. Dies wäre eine unzulässige Vorwegnahme demokratischer Beschlüsse.
o Passt das handschriftliche Datum hingegen zeitlich nicht zum tatsächlichen Ablauf, liegt ein erheblicher formaler Mangel in einer Kernkomponente der Urkunde vor.
6. Verstoß gegen das Gebot der Sparsamkeit bei freiwilligen Leistungen in angespannter Haushaltslage: Über die formellen Mängel hinaus rügen wir die inhaltliche Rechtmäßigkeit dieser Vereinbarung im Hinblick auf das kommunale Haushaltsrecht:
o Nach der kommunalen Neuordnung von 1975 liegt die gesetzliche Pflicht zur Deichunterhaltung der relevanten Anlagen ausschließlich bei der Stadt Lippstadt. Für die Gemeinde Wadersloh besteht keinerlei gesetzliche Zuständigkeit oder Verpflichtung zur Kostenübernahme.
o Angesichts der dramatischen Haushaltslage der Gemeinde Wadersloh (Millionendefizite, drohende Haushaltssicherung, anstehende Steuererhöhungen für die Bürger) verstößt die „freiwillige“ Übernahme von 35 % der laufenden Instandhaltungskosten einer Nachbarstadt eklatant gegen das Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung.
o Eine solche freiwillige Schuldverpflichtung ohne gesetzliche Grundlage zulasten der Wadersloher Steuerzahler stellt eine gravierende haushaltsrechtliche Fehlentscheidung dar. Dass diese weitreichende Schenkung zulasten unseres Haushalts zudem im nicht-öffentlichen Teil vor den Bürgern versteckt wurde, macht den Vorgang endgültig rechtswidrig.
o Die Flucht in die Nicht-Öffentlichkeit bei Verträgen, die den Steuerzahler über Jahre hinweg unrechtmäßig mit 35 % der Pflegekosten einer Nachbarstadt belasten, verletzt das demokratische Transparenzgebot und das Haushaltsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen.
Wir bitten Sie daher, das Zustandekommen des Beschlusses sowie die Gültigkeit des Vertrages formal, inhaltlich und haushaltsrechtlich auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.
Mit freundlichen Grüßen
ZIN19 – Zukunft(s) – Initiative – Nachhaltigkeit
Steen Christensen, Wolfgang Kißler, Alfons Lüke, Paul Plümpe, Erwin Rennekamp, Richard Streffing
Bürgermeister der Gemeinde Wadersloh
Herrn Christian Thegelkamp
Fraktionen des Gemeinderates der Gemeinde Wadersloh
Liesborner Str.
59329 Wadersloh
Wadersloh, 19. Mai 2026
Rüge, eine Vereinbarung zu den Instandhaltungskosten der Glennedeichanlagen mit der Stadt Lippstadt ohne Ratsbeschluss abgeschlossen zu haben.
Antrag nach §26 GO-NRW die Instandhaltungskosten/Pflegekosten der Glennedeiche im Rat der Gemeinde neu zu besprechen.
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Thegelkamp,
sehr geehrte Damen und Herren des Rates,
über die Aufteilung des Pflegeaufwandes haben die Gemeinde Wadersloh und die Stadt Lippstadt einen Vertrag geschlossen. Unseres Wissens wurde zu diesem Vertrag kein Ratsbeschluss gefasst, jedenfalls ist in den Protokollen des Rates dieser TOP nicht zu finden.
Wir rügen hiermit dieses Thema, dem Rat und damit der Öffentlichkeit vorenthalten zu haben, wie und warum den Bürgern der Gemeinde langfristig Aufwendungen zugemutet werden sollen, obwohl es dazu keine rechtliche Grundlage gibt. Unsere Kritik stützt sich auf folgende Punkte:
1. Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 48 Abs. 2 GO NRW): Die prozentuale Aufteilung der Kosten ist durch den Haushaltsplanentwurf 2025 bereits öffentlich bekannt. Ein schutzwürdiges Interesse an einer Geheimhaltung besteht somit nicht.
2. Neues Rechtsgeschäft statt laufender Verwaltung: Bei der vorliegenden Vereinbarung handelt es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, sondern um eine langfristige vertragliche Bindung der Gemeinde. Da der ursprüngliche „Mutter-Vertrag“ lediglich Investitionen (Renaturierung/Rückbau) regelt, stellt die Anwendung dieses Schlüssels auf die laufende Instandhaltung/Pflege eine rechtliche Neuregelung von erheblicher finanzieller Tragweite dar.
3. Fehlende Transparenz bei der Zweckänderung: Die Umwidmung eines Investitionsschlüssels in einen Instandhaltungsschlüssel ist eine politische
Grundsatzentscheidung. Die Bürger haben ein Recht darauf zu erfahren, ob und wie eine Wirtschaftlichkeitsprüfung für diese neue Zweckbestimmung stattgefunden hat.
Wir fordern Sie daher auf:
- Darzulegen, welche spezifischen Gründe gemäß § 48 Abs. 2 GO NRW die Nicht-Öffentlichkeit rechtfertigten, obwohl die wesentlichen Fakten bereits öffentlich sind.
- Den Beschluss sowie die wesentlichen Vertragsinhalte zur Instandhaltung – sofern keine expliziten Datenschutzrechte Dritter entgegenstehen – gemäß § 52 Abs. 3 GO NRW öffentlich bekanntzugeben. Eine bloße Übernahme alter Prozentsätze für neue Aufgabenfelder bedarf der öffentlichen Debatte, um das Vertrauen in die rechtmäßige Verwendung von Steuergeldern zu wahren.
- Ein Verstoß gegen die Sitzungsöffentlichkeit führt nach ständiger Rechtsprechung zur Rechtswidrigkeit der gefassten Beschlüsse bzw. des vorliegenden Vertrages. Deshalb ist der Stadt Lippstadt mitzuteilen, das der vorliegende Vertrag keine Gültigkeit haben kann.
Wir bitten um eine zeitnahe schriftliche Stellungnahme.
Mit freundlichen Grüßen
ZIN19 – Zukunft(s) – Initiative – Nachhaltigkeit
Unser Bürgermeister hat uns geantwortet:
Stellungnahme zur Rüge
Sehr geehrte Herren,
zur „Rüge“ vom 19.05.2026 nehme ich wie folgt Stellung:
Die Stadt Lippstadt, der Kreis Soest und die Gemeinde Wadersloh haben ein „vorübergehendes Konzept zum Vorgehen im Falle von Hochwasserereignissen an der Glenne“ abgeschlossen. Das Konzept soll für die Übergangszeit bis zur Umsetzung der planfestgestellten Maßnahmen oder alternativen Hochwasserschutzmaßnahmen eine freiwillige Regelung aller Beteiligten schaffen, um ein möglichst hohes Maß an Hochwasserschutz zu gewährleisten. Es wurde zunächst für eine Laufzeit von 5 Jahren (bis zum 31.12.2029) abgeschlossen. Danach ist die Gesamtsituation erneut zu betrachten.
Das Konzept beinhaltet die vertraglichen Vereinbarungen zur Kostenverteilung für die laufenden Arbeiten zur Deichunterhaltung an beiden Seiten des Deiches. Es wurde im HA am 04.12.2024 und im Rat am 17.12.2024 nichtöffentlich als Vertragsangelegenheit beraten und beschlossen.
Die Beratung und Beschlussfassung im Rat der Stadt Lippstadt fand ebenfalls in nichtöffentlicher Sitzung am 09.12.2024 statt.
Beratungen zu Vertragsangelegenheiten finden gemäß § 6 Abs. 2 Ziffer g der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Wadersloh zwingend nichtöffentlich statt.
Wie vom Rat der Gemeinde Wadersloh gewünscht, wurden die Glenneanlieger über eine „Gemeinsame Information der Stadt Lippstadt und der Gemeinde Wadersloh zur aktuellen Situation an der Glenne“ informiert. Die Öffentlichkeit wurde mehrfach über die Thematik informiert.
Insofern ist Ihre Rüge gegenstandslos und wird zurückgewiesen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Thegelkamp
Bürgermeister








