Bürgermeister der Gemeinde Wadersloh
Herrn Christian Thegelkamp
Fraktionen des Gemeinderates der Gemeinde Wadersloh
Liesborner Str.
59329 Wadersloh
Wadersloh, 19. Mai 2026
Rüge, eine Vereinbarung zu den Instandhaltungskosten der Glennedeichanlagen mit der Stadt Lippstadt ohne Ratsbeschluss abgeschlossen zu haben.
Antrag nach §26 GO-NRW die Instandhaltungskosten/Pflegekosten der Glennedeiche im Rat der Gemeinde neu zu besprechen.
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Thegelkamp,
sehr geehrte Damen und Herren des Rates,
über die Aufteilung des Pflegeaufwandes haben die Gemeinde Wadersloh und die Stadt Lippstadt einen Vertrag geschlossen. Unseres Wissens wurde zu diesem Vertrag kein Ratsbeschluss gefasst, jedenfalls ist in den Protokollen des Rates dieser TOP nicht zu finden.
Wir rügen hiermit dieses Thema, dem Rat und damit der Öffentlichkeit vorenthalten zu haben, wie und warum den Bürgern der Gemeinde langfristig Aufwendungen zugemutet werden sollen, obwohl es dazu keine rechtliche Grundlage gibt. Unsere Kritik stützt sich auf folgende Punkte:
1. Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 48 Abs. 2 GO NRW): Die prozentuale Aufteilung der Kosten ist durch den Haushaltsplanentwurf 2025 bereits öffentlich bekannt. Ein schutzwürdiges Interesse an einer Geheimhaltung besteht somit nicht.
2. Neues Rechtsgeschäft statt laufender Verwaltung: Bei der vorliegenden Vereinbarung handelt es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, sondern um eine langfristige vertragliche Bindung der Gemeinde. Da der ursprüngliche „Mutter-Vertrag“ lediglich Investitionen (Renaturierung/Rückbau) regelt, stellt die Anwendung dieses Schlüssels auf die laufende Instandhaltung/Pflege eine rechtliche Neuregelung von erheblicher finanzieller Tragweite dar.
3. Fehlende Transparenz bei der Zweckänderung: Die Umwidmung eines Investitionsschlüssels in einen Instandhaltungsschlüssel ist eine politische
Grundsatzentscheidung. Die Bürger haben ein Recht darauf zu erfahren, ob und wie eine Wirtschaftlichkeitsprüfung für diese neue Zweckbestimmung stattgefunden hat.
Wir fordern Sie daher auf:
- Darzulegen, welche spezifischen Gründe gemäß § 48 Abs. 2 GO NRW die Nicht-Öffentlichkeit rechtfertigten, obwohl die wesentlichen Fakten bereits öffentlich sind.
- Den Beschluss sowie die wesentlichen Vertragsinhalte zur Instandhaltung – sofern keine expliziten Datenschutzrechte Dritter entgegenstehen – gemäß § 52 Abs. 3 GO NRW öffentlich bekanntzugeben. Eine bloße Übernahme alter Prozentsätze für neue Aufgabenfelder bedarf der öffentlichen Debatte, um das Vertrauen in die rechtmäßige Verwendung von Steuergeldern zu wahren.
- Ein Verstoß gegen die Sitzungsöffentlichkeit führt nach ständiger Rechtsprechung zur Rechtswidrigkeit der gefassten Beschlüsse bzw. des vorliegenden Vertrages. Deshalb ist der Stadt Lippstadt mitzuteilen, das der vorliegende Vertrag keine Gültigkeit haben kann.
Wir bitten um eine zeitnahe schriftliche Stellungnahme.
Mit freundlichen Grüßen
ZIN19 – Zukunft(s) – Initiative – Nachhaltigkeit








